BGH: Tür weit auf für Softwarepatente
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
Nun ist es auch in Deutschland soweit. Mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (Xa ZB 20/08) vom 22. April 2010 ist das Tor pro Softwarepatent weit auf.
Die Patentanmeldung für eine "dynamische Dokumentengenerierung" bezieht sich auf die Funktionsweise eines Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente dynamisch generiert werden können. Das Patentamt stufte das zum Patent angemeldete Verfahren als nicht technisch ein. Auch das BPatG konnte in den Patentansprüchen keine Lösung "eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" erkennen. Siemens zog vor den BGH. Nach Auffassung des BGH ist nun de facto jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, technisch und damit patentierbar:
"Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets technischer Natur". Weiter: "Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."
Damit ist nahezu jede Softwarelösung patentierbar; die Technizität hat ihre Bedeutung als Ausschlußkriterium verloren.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Ger...