Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (V)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Der Kapitän eines Schiffes kann in Seenot wirksam eine Eheschließung vornehmen.
Romantisch, aber natürlich falsch.
Die Ehe kann ausschließlich vor dem Standesbeamten geschlossen werden (§ 1310 I 1 BGB).
Nach § 8 Abs 1, 2 KonsG 1974 (BGBl I 2317; http://www.gesetze-im-internet.de/konsg/BJNR974.html) gelten auch die nach § 19 KonsG befugten und die nach Abs 2 besonders ermächtigten Berufskonsularbeamten in den besonders bezeichneten Konsularbezirken im Ausland als Standesbeamte iSd BGB, des PStG und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften. Sie dürfen dort nach deutschen Recht Eheschließungen vornehmen, wenn entweder beide Eheschließende Deutsche sind oder einer von ihnen Deutscher ist und der Nichtdeutsche einem Drittstaat angehört.
Zur Eheschließung vor dem Scheinstandesbeamten vgl. § 1310 II BGB.