Volkstümliche Irrtümer im Familienrecht (VII)
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Eltern haften für ihre Kinder.
Steht schwarz auf gelb auf jeder Baustelle und ist so natürlich falsch.
Eltern haften für den von ihren Kindern angerichteten Schaden nur, wenn die Aufsichtspflicht verletzt wurde (§ 832 BGB). Schönes Beispiel aus jüngster Zeit: Urteil des AG München vom 1.12.09, AZ 155 C 16937/09:
Ein Ehepaar fährt mit seiner 9-jährigen Tochter mit dem Taxi nach Hause. Kurz nach Fahrtantritt sagte die Mutter dem Taxifahrer, dass es der Tochter nunmehr sehr schlecht ginge und der Fahrer anhalten solle. Noch bevor dieser das Fahrzeug zum Stehen bringen konnte, das Taxi befuhr gerade den Mittleren Ring, erbrach sich das Kind und verunreinigte hierdurch das Taxi im Bereich der Rückenlehne des Vordersitzes, der Mittellehne und des Gurtschlosses.
Das Taxi musste gereinigt werden. Die Reinigungskosten betrugen 190 Euro. Während der Reinigung musste der Taxifahrer ein Ersatztaxi anmieten, um weiterarbeiten zu können. Dafür fielen 800 Euro an.
Klage abgewiesen:
Da es eine Gefährdungshaftung für Kinder nicht gebe, komme eine solche nur in Betracht, wenn die Mutter eine allgemeine oder vertragliche Sorgfaltspflicht verletzt hätte. Dies setze aber im konkreten Fall voraus, dass es für die Mutter erkennbar gewesen wäre, dass sich ihre Tochter erbrechen würde. Dies könne der Taxifahrer aber nicht beweisen. Nach den geschilderten Umständen sei das Erbrechen der Tochter plötzlich und unerwartet eingetreten, ein Verschulden der Mutter liege daher nicht vor.