OLG Oldenburg: "Ping" Lock-Anrufe sind strafbarer Betrug
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 20.08.2010, Az. 1 Ws 371/10, entschieden, dass sog. Ping-Anrufe einen strafbaren Betrug darstellen können.
Ein Ping-Anruf ist ein von einer Mehrwertdienste-Telefonnummer ausgehender Anruf, der nach einmaligem Klingeln sofort abgebrochen wird. Hierdurch soll der Angerufene animiert werden, seinerseits das verpasste Gespräch durch Anwahl der auf dem Display hinterlassenen teuren Mehrwertdienste-Rufnummer aufzunehmen. Bei diesem Geschäftsmodell wird bewusst die Neugier der Angerufenen zum eigenen Vorteil ausgenutzt.
Im entschiedenen Fall waren vier Hintermänner einer 0137-Ping-Anrufwelle angeklagt.
Nachdem in der Vorinstanz das LG Osnabrück den Betrugstatbestand mangels Vorliegens einer Täuschungshandlung abgelehnt hatte, begründet das OLG Oldenburg seine Entscheidung damit, dass ein Anruf konkludent die Absicht vermittele, jemand wolle inhaltlich kommunizieren. Dabei sei es unerheblich, ob es bei einem einmaligen Anklingeln bleibe oder ein mehrmaliges Klingeln erfolge, da auch im Fall des einmaligen Klingelns für den Angerufenen nicht erkennbar sei, weshalb das Telefon nur ein einziges Mal geläutet habe. Zudem könne der Angerufenen bei in seiner Abwesenheit getätigten Telefonanrufen nicht feststellen, wie häufig der Anrufer geklingelt habe.
Anders, als bei einem versehentlich getätigten Anruf („Verwählen“), habe der Ping-Anrufer bewusst Kommunikation gesucht. Auch obliege es dem Angerufenen nicht, der Möglichkeit nachzugehen, über die aufgrund der neuen Gesetzgebung bei Werbeanrufen verpflichtend anzuzeigende Rufnummer den Anrufer zu ermitteln. Denn die Neureglung des TKG verfolge das Ziel, die missbräuchliche Benutzung von Telekommunikationsdiensten durch die Unterdrückung der Rufnummer zu verbieten.