google-street-view im Mietrecht
Gespeichert von Dr. Klaus Lützenkirchen am
Die Widerspruchsmöglichkeit gegen die Abbildung des eigenen Wohnhauses in google street view ist vor allem durch den Schutz der Privatsphäre begründet. Deshalb dürfen auch Mieter den Widerspruch erheben. Selbst wenn nur ein Mieter aus einem Mehrparteienhaus Widerspruch einlegt, muss das Objekt in der Ansicht des Programms unkenntlich gemacht werden.
Insoweit ergibt sich kein Problem, wenn der eine Mieter zum Schutz seiner Privatsphäre die Unkenntlichmachung wünscht und der andere, damit seine Verwandten in Amerika seine Wohnsituation lebensnah erkennen können, mit einem Widerspruch nicht einverstanden ist. Hier ist die Privatsphäre schützenswerter, Gesetzliche Unterlassungsansprüche bestehen nicht.
Was geht aber vor, wenn der Eigentümer die Darstellung seines Eigentums in google street view wünscht?
Er muss gegen den Mieter, der Widerspruch erhoben hat, nach § 541 BGB vorgehen. Dabei stellt sich das Problem, ob der Mieter sich vertragswidrig verhält, wenn er zum Schutz seiner Privatsphäre Widerspruch bei google erhebt, obwohl der Vermieter damit nicht einverstanden ist. Dies wird im Zweifel zu verneinen sein, weil die Privatsphäre so hohes Gut darstellt, hinter dem die eher sachbezogenen Interessen des Vermieters zurücktreten.
Bleibt also die Frage, ob eine Formularklausel nach § 307 BGB unwirksam ist, wenn sie dem Mieter den Widerspruch verbietet. Solange die Klausel offen ist für eine Abwägung (z.B. durch Hinweis auf § 315 BGB), wird dies nicht von vorneherein verneint werden können. Wenn der Vermieter seine Immobilie präsentieren will und die Klausel z.B. durch eine eigene Überschrift hervorhebt, legt in der Gefahr, dass die Fassade und damit allein äußere Umstände der Privatsphäre sichtbar sein können, keine unangemessene Benachteiligung des Mieters.