EuGH: Entschädigung für überlange Arbeitszeiten
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Ein verbeamteter Feuerwehrmann, namens Fuß, aus Halle hat vor dem EuGH in Luxemburg im Kampf gegen überlange Arbeitszeiten einen bemerkenswert Sieg errungen (EuGH 25.11.2010 - Rechtssache C-429/09). Bis zum Januar 2007 wurde Herr Fuß im Einsatzdienst „abwehrender Brandschutz“ der Feuerwehr der Stadt Halle als Fahrzeugführer verwendet. Seine wöchentliche Dienstzeit betrug durchschnittlich 54 Stunden; sie umfasste im 24-Stunden-Dienst abzuleistende Schichten. Jede dieser Schichten, während deren der Beamte auf der Feuerwache anwesend sein muss, setzt sich aus aktivem Dienst und Bereitschaftsdienst zusammen, der fallweise durch Einsatztätigkeit unterbrochen wird. Die Arbeitszeitrichtlinie der EU hingegen schreibt vor, dass die Arbeitszeit in einem Zeitraum von sieben Tagen einschließlich Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Überstunden im Schnitt nicht über 48 Stunden liegen darf. Wegen dieses Verstoßes steht Herrn Fuß eine Entschädigung zu. Auch wenn der Dienstherr eine längere Arbeitszeit festsetze, könne sich der Kläger auf EU-Recht berufen, „um die Haftung der Behörden auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist“, heißt es in dem Urteil. Die Form der Entschädigung sei Sache des Mitgliedstaats und müsse „dem erlittenen Schaden angemessen sein“. Sowohl Freizeitausgleich als auch finanzielle Zahlungen seien möglich. Das Urteil ist nicht nur für Beamte von großer Bedeutung, sondern auch für alle Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes.
Wörtlich lautet die Antwort des EuGH auf die erste ihm zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage:
Ein Arbeitnehmer, der, wie im Ausgangsverfahren Herr Fuß, als Feuerwehrmann in einem zum öffentlichen Sektor gehörenden Einsatzdienst beschäftigt ist und als solcher eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit abgeleistet hat, die die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet, kann sich auf das Unionsrecht berufen, um die Haftung der Behörden des betreffenden Mitgliedstaats auszulösen und Ersatz des Schadens zu erlangen, der ihm durch den Verstoß gegen diese Bestimmung entstanden ist.