Brandverletzung kein ehebedingter Nachteil, aber ...
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Die Beteiligten hatten 1994 geheiratet.
Sie erlitt am 17. September 2002 bei der Explosion eines Spiritusrechauds erhebliche Verbrennungen. Derzeit ist bei ihr ein GdB von 50 anerkannt.
2003 dann Trennung und 2004 Zustellung des Scheidungsantrages.
Das OLG Saarbrücken hat eine Befristung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt.
Ob die Verletzung der Klägerin, die sie bei der Verpuffung von Spiritus anlässlich eines gemeinsamen Grillabends am 17. September 2002 erlitt, als ein ehebedingter Nachteil angenommen werden kann, erscheint eher zweifelhaft, weil die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht auf einer bewussten Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Parteien beruht, sondern eher zufällig, gleichsam schicksalhaft während der Ehe entstanden ist.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, denn auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist die Befristung als gesetzliche Ausnahme nur bei Unbilligkeit eines weitergehenden Unterhaltsanspruchs begründet. Neben der Frage ehebedingter Nachteile sind daher auch andere Umstände zu berücksichtigen, wie etwa der Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität. Dieser hat bei der gegebenen Sachlage ein besonderes Gewicht, weil die Verletzung jedenfalls im Zusammenhang mit dem ehelichen Zusammenleben entstanden ist und ohne das Handeln des Beklagten, selbst wenn ihn insofern kein Schuldvorwurf träfe, nicht entstanden wäre. Demgemäß erscheint es keineswegs unbillig, wenn die Folgen des Unfalls nicht allein von der Klägerin getragen werden müssen, sondern von den Parteien gleichsam als Schicksalsgemeinschaft.
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Wird weiter berücksichtigt, dass die Parteien bis zur Zustellung des Scheidungsantrags über 10 Jahre verheiratet waren und die Klägerin trotz der Verletzung auch nach der Trennung entsprechend ihren Möglichkeiten zum Unterhalt der Familie beigetragen und insbesondere die Betreuung der gemeinsamen Tochter übernommen hat, und weiterhin übernimmt, so folgt daraus, dass weder eine Befristung noch eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs aus Billigkeitsgesichtspunkten geboten wäre.
OLG Saarbrücken vom 19.08.2010 - 6 UF 23/10 = FamRZ 2011, 225