Zum X-ten Mal: EuGH zum EU-Führerschein
Gespeichert von Carsten Krumm am
Irgendwie denkt man immer, das Thema EU-Führerschein sei nun endlich abgehakt. Nun gibt es aber einmal mehr eine Entscheidung des EuGH hierzu. Die Antragsstellerin hatte erstmalig einen Führerschein im EU-Ausland erworben, aber (wie sich schon aus dem Führerschein ergab) gegen das Wohnsitzerfordernis verstoßen:
Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Buchst. b sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Aufnahmemitgliedstaat nicht verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen, wenn aufgrund von Angaben in diesem Führerschein feststeht, dass die den ordentlichen Wohnsitz betreffende Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie nicht beachtet wurde. Der Umstand, dass der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber des Führerscheins zuvor keine Maßnahme im Sinne des Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie angewandt hat, ist insoweit unbeachtlich.
EuGH: Urteil vom 19.05.2011 - C-184/10 = BeckRS 2011, 80863
Kurz und gut: Ergibt sich der Verstoß aus dem Führerschein selbst, so braucht er nicht anerkannt zu werden. Nichts Neues daher...