ArbG Berlin: Leiharbeitnehmer können Nachforderungen geltend machen
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Seitdem das BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (NZA 2011, 289) der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit aberkannt hat, werden die Konsequenzen dieser Entscheidung breit diskutiert. Fraglich ist insbesondere, ob aus der BAG-Entscheidung abgeleitet werden kann, dass die CGZP auch in der ferneren Vergangenheit keine wirksamen Tarifverträge abschließen konnte. Das ArbG Berlin (30.5.2011 – 29 BV 13947/10) hat nun entschieden, dass die CGZP auch schon zuvor – konkret zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 – die Tariffähigkeit fehlte mit der Folge, dass die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam sind, das "Equal-pay-Gebot" greift und Leiharbeitnehmer möglicherweise für die Vergangenheit Gehaltsnachzahlungen verlangen können. Nach Ansicht des ArbG Berlin ergibt sich fehlende Tariffähigkeit der CGZP aus den vom BAG in seinem Beschluss vom 14.12.2010 genannten Gründen. Danach ist die CGZP keine Spitzenorganisation i.S.v. § 2 Abs. 3 TVG, weil sich ihre Mitgliedsgewerkschaften nicht im Umfang ihrer Tariffähigkeit zusammengeschlossen hatten. Außerdem geht der in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinaus. Diese Argumentation lasse sich auch auf weiter zurückliegende Zeitpunkte übertragen. Leiharbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf der Grundlage der zum 29.11.2004, 19.6.2006 und 9.7.2008 abgeschlossenen "Tarifverträge" abgewickelt worden sind, können daher möglicherweise im Nachhinein eine Gleichstellung mit vergleichbaren Arbeitnehmern der Entleiher verlangen, was zu erheblichen Nachforderungen führen kann – dies vorbehaltlich bereits eingetretener Verjährung und des Eingreifens von Ausschlussfristen. Auf die neuen Tarifverträge der CGZP lässt sich diese Argumentation übrigens nicht übertragen. Diese Tarifverträge sind nämlich als mehrgliedrige Tarifverträge nicht nur von der CGZP, sondern auch von den „christlichen“ Einzelgewerkschaften abgeschlossen worden. Die Gewerkschaft Ver.di und die Berliner Senatsverwaltung für Arbeit, die das Verfahren 2008 angestoßen hatten, begrüßten den Beschluss des Arbeitsgerichts. "Für viele Beschäftigte finden die Dumpingtarifverträge der CGZP keine Anwendung mehr", sagte Berlins Arbeitssenatorin Carola Bluhm (Die Linke). Jetzt könne in mehreren ausgesetzten Verfahren über Nachzahlungsansprüche entschieden werden. Ver.di-Vize Gerd Herzberg sagte, die Arbeitgeber müssten sich endlich auf das Prinzip gleicher Bezahlung besinnen. Es wäre ein Skandal, wenn nun der Weg durch die Instanzen gesucht würde.