Keine Terminsgebühr für schuldlos verpassten Termin
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das OLG Oldenburg hat sich im Beschluss vom 11.02.2011 – 11 WF 25/11 – mit der Frage befasst, ob dem Anwalt auch dann eine Terminsgebühr zusteht, wenn er zwar zum angesetzten Zeitpunkt bei Gericht erscheint, den Termin aber verpasst hat, weil das Gericht die Verhandlung vor dem angesetzten Zeitpunkt begonnen hat. Das OLG Oldenburg gab der Beschwerde des Bezirksrevisors, der sich gegen die Festsetzung der Terminsgebühr wandte, recht, aus welchem Grund die Verfahrensbevollmächtigte an dem Termin nicht teilgenommen habe, sei für das Vergütungsfestsetzungsverfahren unbeachtlich. Immerhin wurden Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Parkgebühren erstattet. Formal mag die Begründung der Entscheidung des OLG Oldenburg zutreffend sein, materiell bleibt jedoch ein deutliches Unbehagen, und gilt der Grundsatz des fairen Verfahrens nur für die Parteien?