Kostennote des Unterbevollmächtigten für die Kostenfestsetzung erforderlich
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Die Vergütung eines Unterbevollmächtigten richtet sich danach, ob er von der Partei selbst beauftragt worden ist, dann steht ihm ein Anspruch auf die gesetzliche Vergütung nach dem RVG zu, oder ob er vom Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen beauftragt wurde, dann ist für die Vergütung lediglich die interne Vereinbarung maßgebend. Der BGH hat sich im Beschluss vom 13.7.2011- IV ZB 8/11 - mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Unterbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können. Ausreichend ist auf jeden Fall eine den Vorschriften des § 10 RVG genügende Kostenberechnung des Unterbevollmächtigten, ob auch anwaltliche Versicherungen ausreichen, ließ der BGH offen. Fehlen auch diese, so reicht der bloße Ansatz der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Unterbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten mangels eindeutiger Äußerungen des Unterbevollmächtigten im Rahmen seiner Bestellung nicht aus.