Kündigung wegen eines Facebook-Eintrags
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (7 Ca 2591/11) hat vor kurzem ein interessanter Rechtsstreit über die außerordentliche Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses zur Frisörin sein Ende gefunden. In den Medien wurde über diesen Fall ausführlich berichtet (Der Westen am 26.8.2011). Der Ausbilder begründete seine Kündigung damit, dass die Auszubildende ihre Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe. Sie habe auf ihrer Facebook-Seite den Satz: „Ab zum Arzt und dann Koffer packen“ gepostet. Nach ihrer Krankmeldung habe sie Urlaub auf Mallorca gemacht und heitere Urlaubsbilder auf ihrer Facebook-Seite eingestellt. Weiter habe sie sich laut FacebookEinträgen während der angeblichen Arbeitsunfähigkeit tätowieren lassen und in Düsseldorf eine Diskothek besucht. Die angehende Frisörin berief sich darauf, sie sei in Absprache mit ihrem Arzt auf Mallorca gewesen. Der Aufenthalt sei für den Heilungsverlauf positiv gewesen. Im Gütermin ist es offenbar zu einem Vergleich gekommen, wonach das Ausbildungsverhältnis beendet wird und die Auszubildende 150 Euro (350 Euro Ausbildungsvergütung waren eingeklagt) sowie ein gutes Zeugnis erhalten soll. Insgesamt häufen sich die Fälle, in denen eigene (unvorsichtige) Einträge auf den Internetseiten sozialer Netzwerke Arbeitnehmern zum Nachteil gereichen.