Erst als Vater festgestellt, dann auch noch in die Kosten verurteilt
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Ein Kind kommt nichtehelich auf die Welt.
Trotz außergerichtlicher Aufforderung ist der mutmaßliche Vater nicht bereit, die Vaterschaft anzuerkennen.
Also kommt es zum Vaterschaftsfeststellungsverfahren. Das Gericht holt ein Sachverständigengutachten, das die Vaterschaft des Verdächtigen bestätigt.
Das Gericht stellt in dem Beschluss die Vaterschaft fest.
Und die Kostenentscheidung?
Hm, früher wars einfacher. Bis zur Einführung des FamFG war der mutmaßliche Vater Beklagter und hatte im Falle des Unterliegens die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO zu tragen.
Das FamFG regelt in § 183 speziell nur die Kostenfolge bei einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung, die hier nicht vorliegt.
Nach § 81 FamFG kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen den Beteiligten (hier Kind, Vater und Mutter) ganz oder zum Teil auferlegen. Gemäß § 81 III FamFG kann aber ein Minderjähriger in seine Person betreffenden Verfahren die Kosten nicht auferlegt bekommen
Bleiben Vater und Mutter.
Das OLG München meint, der Vater habe die Gerichtskosten insgesamt (also auch die Kosten für das Sachverständigengutachten) allein zu tragen, da er der außergerichtlichen Aufforderung zur Vaterschaftsanerkennung nicht nachgekommen sei.
Bedenklich, denn wirklich wissen, dass er der Vater ist, konnte er nicht.
Besser wäre es gewesen, er hätte sich vor dem Verfahren mit Mutter auf einen privaten Vaterschaftstest geeinigt.
OLG München v. 29.11.2010 - 16 UF 1411/10 FamRZ 2011, 923