Aus der NJW: Kein Handy für den Verteidiger im Sitzungssaal
Gespeichert von Carsten Krumm am
Eigentlich hat heute jeder ein Handy dabei - auch im Sitzungssaal. Ist ja auch praktisch, lassen sich so doch mit VerteidigerInnen unproblematisch Terminierungsprobleme lösen. Da platzt diese Entscheidung aus der NJW 2011, 2899 herein deren Leitsätze lauten:
„Handy-Mitnahmeverbot“ gegen Verteidiger als sitzungspolizeiliche Maßnahme
GVG §§ GVG § 176,
GVG § 181
GVG § 181 Absatz I; StPO §
STPO § 305
1. Die Beschwerde gegen eine sitzungspolizeiliche Maßnahme nach § GVG § 176 GVG ist ausnahmsweise
statthaft, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, dass ihn die Maßnahme über die Hauptverhandlung hinaus in seinen Rechten beeinträchtigt. § GVG § 181
GVG § 181 Absatz I GVG, §
STPO § 305 StPO stehen dem nicht entgegen.
2. Im Beschwerdeverfahren kann die Maßnahme nur darauf überprüft werden, ob sie einen zulässigen Zweck verfolgt, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und ob der Vorsitzende das ihm zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
3. Der Vorsitzende kann eine sitzungspolizeiliche Maßnahme auch dann treffen, wenn durch sie sichergestellt werden soll, die materielle Wahrheit zu finden. Deshalb kann er den Verteidigern untersagen, ihre Mobiltelefone in den Sitzungssaal mitzunehmen, wenn andernfalls die Gefahr bestünde, dass die in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten auf diese unbemerkt zugreifen und sie zu unüberwachter Telekommunikation nutzen.
OLG Stuttgart, Beschl. v. 29. 6. 2011 − 4 Ws 136/11 = NJW 2011, 2899