Welches Namensrecht wiegt schwerer - Starkoch Schuhbeck im Domainstreit mit Religionslehrer
Gespeichert von Fabian Reinholz am
Vom Kochduell zum Rechtsstreit. Wochenblatt.de berichtet über einen handfesten Streit um die Domain schuhbeck.com. Danach entscheidet das LG München kommende Woche (am Nikolaustag), wer die Domain künftig nutzen darf.
Domaininhaber ist ein Religionslehrer aus Bayern, sein Familienname ist Schuhbeck. Unter der Domain postet er Infos über den Einsatz elektronischer Medien in der Schule. Starkoch Alfons Schuhbeck möchte die Domain haben und fährt entsprechendes Geschütz auf. Offenbar beruft er sich auf seinen guten Namen (§ 12 BGB) und eine Marke „Schuhbeck“, die er sich hat eingetragen lassen.
Ich wage mal eine Prognose, dass es schwer werden wird für den Fernsehkoch. Für Ansprüche aus seiner Marke müsste sein Kontrahent die Domain geschäftlich nutzen. Dass das hier zutrifft, ist zweifelhaft. Außerdem müssten unter der Domain Waren oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Küche, Gastronomie und Kochrezepten angeboten werden (nur für solche Angebote nämlich ist die Marke geschützt), ist hier auch nicht der Fall. Ist die Marke „Schuhbeck“ überragend bekannt (dann käme es nicht darauf an, was unter der Domain beworben wird)? Auch hier sind Zweifel angebracht.
Aus seinem Namensrechten könnte der Koch zwar Ansprüche herleiten. Nur hat auch der Religionslehrer ein Recht am Namen „Schuhbeck“. Dann gilt im Domainrecht: Wer zu spät kommt, den bestraft das Domain-Namen-System (weil eine Domain nur einmal vergeben werden kann). Der BGH hat allerdings mal entschieden, dass in solchen gleichnamigen Konstellationen in Ausnahmefällen derjenige mit dem überragend bekannten Namen ein besseres Recht habe. Nur standen sich damals der Mineralölgigant Shell und ein Mann namens Shell gegenüber. Bei allem Respekt, aber ein Gigant ist Alfons Schuhbeck wohl noch nicht, oder? Ausserdem besitzt er ja bereits die Domain schuhbeck.de.