Altersgrenze 65
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Seit dem 01.01.2012 wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. In den kommenden zwölf Jahren wird der Renteneintritt um jeweils einen Monat, danach um jeweils zwei Monate aufgeschoben. Arbeitnehmer der Jahrgänge 1964 und jünger müssen künftig bis zum 67. Lebensjahr arbeiten (§§ 35 ff., §§ 235 ff. SGB VI).
Allerdings sehen viele Arbeitsverträge noch vor, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endet, in dem der Arbeitnehmer das 65. Lebensjahr vollendet. Bei wortlautgetreuer Auslegung entstünde also eine Versorgungslücke zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und dem Rentenbeginn.
Dass dieses Ergebnis nicht sachgerecht ist, hat jetzt der für die betriebliche Altersversorgung zuständige Dritte Senat des BAG erstmals und zutreffend erkannt: Jedenfalls Versorgungsordnungen, die vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes am 01.01.2008 entstanden sind, und die für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, sind regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 35, 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Bezug genommen wird. Anstelle von "65" ist also jeweils das Alter ("65 + X") zu lesen, das der Arbeitnehmer erreichen muss, um Regelaltersrente beanspruchen zu können (BAG, Urt. vom 15.05.2012 - 3 AZR 11/10).
Entsprechendes dürfte auch für Arbeitsverträge gelten.