Die arbeitsrechtliche Abfindung im Unterhalt und im Zugewinn
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran keine neue Arbeitsstelle gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden
Der BGH hat mit Urteilen vom 18.04.2012 (XII ZR 65/10 - Kindesunterhalt und XII ZR 66/10 - Ehegattenunterhalt) nun entschieden, dass dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Unterhaltspflichtige zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt.
Hat der Unterhaltspflichtige eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht.
Problematisch wird die Angelegenheit, wenn gleichzeitig Zugewinnausgleichsansprüche im Raum stehen. Einigkeit besteht darüber, dass die Abfindung im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also beim Unterhalt und im Zugewinn verwendet werden kann.
Aber, der Zugewinn ist auf den Tag der Zustellung der Scheidungsantragsschrift zu berechnen, spätere Abänderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Unterhaltsanspruch hingegen kann bei einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach oben oder unten abänderbar sein.
Beispiel: Unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Abfindung errechnet sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 500 €. Im Hinblick hierauf ist die Abfindung im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt worden, so dass sich ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von nur 1.000 € errechnet hat. Einige Zeit später entfällt der Unterhaltsanspruch (die unterhaltsberechtigte Ehefrau heiratet erneut, sie beginnt eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner oder erbt ein einkommensrelevantes Vermögen).
Was wird nun aus dem gerichtlich festgesetzten oder vergleichsweise geregelten Zugewinnausgleichsanspruch?
Das ist in der Rspr. noch nicht geklärt
Im Hinblick auf § 242 BGB wäre eine Nachforderungsklage denkbar (siehe auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich RN 351 ff)