Ist die GEMA mafiös?
Gespeichert von Prof. Dr. Thomas Hoeren am
Natürlich nicht (dazu demnächst mehr). Aber eigenartig ist es schon, daß sich die GEMA nicht an europäische Vorgaben halten will. Der EuGH hatte bekanntermaßen entschieden, dass die Wiedergabe von Musik in einer Zahnarztpraxis keine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der einschlägigen internationalen Verträge sei (Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10)
Doch die GEMA fühlt sich an das Urteil nicht gebunden; es gelte nur in Italien. Die italienische Interpretation des Öffentlichkeitsbegriff sei auf das deutsche Urheberrechtsgesetz nicht anwendbar. Das ist falsch: Der EuGH stellte allgemein fest, daß es für eine Bejahung der Öffentlichkeit“ nicht genüge, wenn sich nur einige Patienten in der Praxis befinden. Von einer Öffentlichkeit sei nur dann auszugehen, wenn diese „aus recht vielen Personen“ besteht, während der Kreis der gleichzeitig in einer Zahnarztpraxis anwesenden Personen doch sehr begrenzt ist. Auch seien neben der reinen Zahl der anwesenden Personen zusätzliche Kriterien zu beachten, so etwa die Rolle des Nutzers und eventuelle Erwerbszwecke. Aufgabe eines Mediziners sei es, die Behandlung seiner Patienten zu gewährleisten und diese nicht sozusagen „professionell“ mit Musik zu unterhalten.
Insoweit sind mir nun Unterschiede zwischen italienischen und deutschen Arztpraxen nicht bekannt. Daher mehren sich zu Recht die Stimmen, die fordern: Keine GEMA-Gebühren in der Arztpraxis!
Dazu auch als Referenz: http://www.iww.de/pp/recht/rechtsprechung-gema-stemmt-sich-gegen-eugh-ur...
Zum EuGH-Urteil http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?language=de&jur=C,T,F&num=C-135/1...