Fahrverbot: Richtlinienverstoß nicht voreilig bejahen!
Gespeichert von Carsten Krumm am
Der so genannte Richtlinienverstoß ist im Zusammenhang mit dem Fahrverbot nicht totzukriegen. Es geht dabei darum, dass in manchen Bundesländern polizeiliche Richtlinien/Erlasse existieren, die Mindestabstände für Messungen vom Beginn der Geschwindigkeitsbegrenzung vorsehen:
4. Entsprechendes gilt, soweit das AG daraus, dass sich die Messstelle zwar „formal“ innerorts, tatsächlich jedoch „nur knapp 200 Meter“ bzw. „sogar um einiges unter der Regelentfernung von 200 Metern“ vor dem das Ende der innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit markierenden Ortstafel (Zeichen 311) bei nur noch einseitiger und lockerer Bebauung befand, eine Privilegierung des Betr. herleitet. Denn insoweit fehlen bereits nahe liegende Angaben und Feststellungen dazu, ob die Messstelle bzw. die Überwachungsstrecke nicht aufgrund der örtlichen Gegebenheiten z. B. als Unfallbrennpunkt bzw. Unfallgefahrenpunkt oder aufgrund sonstiger besonderer Verkehrsverhältnisse (z. B. Kreuzung, Einmündung, Fußgängerüberweg, Bushaltestelle, anliegende öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Kindergärten etc.) oder anderer gefahrerhöhender Umstände (vgl. hierzu die einschlägige ,Ergänzende Weisung Nr. 1 [Geschwindigkeit allgemein - Stand: 12.01.2011]‘ zur Richtlinie für die polizeiliche Verkehrsüberwachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12.05.2006 [VÜ-Richtlinie-VÜR; AIIMBl 2006, 155]) sachlich gerechtfertigt und damit ermessensfehlerfrei ausgewählt wurde.
OLG Bamberg: Beschluss vom 17.07.2012 - 3 Ss OWi 944/12 BeckRS 2012, 17453