Könnte ein Paragraph im StGB zur "Datenhehlerei" den “Daten-Schwarzmarkt” austrocknen?
Gespeichert von Dr. Axel Spies am
Ist der Datenhehler schlimmer als der "Datenstehler"?
In seinem Datenschutz-Blog diskutiert Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), ob die Aufnahme eines neuen §259a in das StGB als Straftatbestand der “Daten-Hehlerei” sinnvoll ist. Anlass dazu war der innerhalb der Diskussion über die rechtlichen Probleme des “Daten-Schwarzmarktes” formulierte und von der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger unterstützte Gesetzesvorschlag des hessischen Justizministers Jörg-Uwe Hahn vom April/Juni.
Eine Strafbarkeit nach §259 StGB scheitert in der Regel daran, dass Daten keine Sachen sind.
Ob Herr Schaar für oder gegen den Vorschlag ist, wird aus dem Blog-Eintrag nicht ganz klar.
Herr Schaar verweist u.a. auf die schon existierenden strafrechtlichen Sanktionen nach §§ 43, 44 BDSG (2 Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe bei rechtswidriger Datenerhebung und -verarbeitung) - und Erforderlichkeit eines Strafantrags nach dem BDSG. Herr Schaar stellt auch die häufig schwierige Aufklärbarkeit dieser Fälle heraus, die nicht allein durch einen neuen § 259a StGB gelöst werden könne.
Der Aufkauf der Steuersünder-CDs durch die Landesregierung in NRW wirft weiterhin die Frage auf, ob Staatshandeln unter den Tatbestand des neuen §259a fallen soll oder nicht. Ähnliches gilt für den Fall, dass Journalisten sich rechtswidrig erlangte Daten von anderen besorgen (Art. 5 GG und sonstige verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit als Rechtfertigungsgrund)?
Bedarf es eines § 259a StGB und wenn ja, mit Einschränkungen für Staat und Journalisten?