Die Aussteuerversicherung
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
1989 hatte der Vater eine sogenannte Aussteuer- und Heiratsversicherung für seine 1986 geborene Tochter abgeschlossen. Versicherungsnehmer dieser Versicherung war der Vater, versicherte Person und damit bezugsberechtigt war die Tochter. Die Versicherungssumme sollte fällig werden mit Heirat der Tochter, spätestens jedoch zum 01.12.2011.
1992 ließen sich die Eltern scheiden. In einem Vergleich zum Unterhalt wurden die Versicherungsbeiträge des Vaters bei der Berechnung seines monatlichen Nettoeinkommens in Abzug gebracht.
2006 kündigte der Vater die Versicherung und ließ sich die Versicherungssumme von ca. 8000 € auszahlen.
Nunmehr verlangt die Tochter die Auszahlung dieses Betrages an sich.
Das Amtsgericht Weilburg hat den entsprechenden Antrag der Tochter abgewiesen.
Es führt aus, dass im Deckungsverhältnis (Verhältnis Vater - Versicherung) die Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsvertrag widerruflich war und der Vater diese Widerrufsmöglichkeit mit der Kündigung der Versicherung wahrgenommen hat.
Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Valutaverhältnis (Verhältnis Vater - Tochter)
Sofern zwischen den Kindeseltern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses 1989 eine mündliche Schenkungsvereinbarung zugunsten Dritter, nämlich der Antragstellerin, geschlossen worden sein sollte, genügt eine solche Vereinbarung nicht dem erforderlichen Formerfordernis eines entsprechenden Vertrages gemäß § 518 Abs. 1 BGB und ist damit formungültig.
Eine andere als eine - letztlich formungültige - Schenkungsvereinbarung zugunsten der Antragstellerin könne im Zusammenhang mit dem zwischen den Kindeseltern im Rahmen des Unterhaltsvergleichs 1992 ebenfalls nicht gesehen werden.
Die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge von 49,30 DM/monatlich habe weder zu einer Änderung des Kindes- noch des Trennungsunterhalts geführt. Hinsichtlich des Kindesunterhalts bewirkte sie keinen Tabellensprung, im Ehegattenunterhalt hätten die 49,30 DM „sowieso“ als eheprägend abgezogen werden müssen. Die Aufzählung der einzelnen Abzugspositionen (darunter des Versicherungsbeitrags) sei daher lediglich als Festschreibung der Vergleichsgrundlagen anzusehen.
AG Weilburg v. 18.10.2012 - 24 F 536/12
Das OLG Hamm (Beschluss vom 15.06.2011 - 8 UF 133/11) schließt einen Anspruch des Kindes auf die Versicherungssumme dann nicht aus, wenn durch den Abzug der Versicherungsbeiträge eine Schmälerung des Unterhalts in Kauf genommen wird.