Bremer Brechmittelprozess in Bremen gemäß § 153a StPO eingestellt
Gespeichert von Prof. Dr. Henning Ernst Müller am
Der nach zwei vom BGH aufgehobenen Freisprüchen zum dritten Mal durchgeführte Prozess gegen einen Polizeiarzt (hier mein letzter Blog-Beitrag), unter dessen Einwirkung ein junger Mann verstorben war, endete nun mit einer Einstellung nach § 153a StPO. Der Arzt soll nun 20.000 Euro an die Mutter des Opfers zahlen.
Laut der ungewöhnlich ausführlichen Pressemitteilung des LG Bremen sprach die bisherige Beweislage (nur) für eine fahrlässige Tötung und vorsätzliche Körperverletzung, nicht aber für die vom BGH in seiner letzten Aufhebungsentscheidung angeführten Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 StGB).
Für die jetzige Einstellung, der auch die Nebenklage zugestimmt hat, sprach auch die Verfassung des Angeklagten, der aufgrund des Verfahrens in eine psychische Krise geraten war, so dass die Fortführung der Hauptverhandlung erst ab April 2014 möglich gewesen wäre.
Für die Abweichung von der grds. bindenden Ansicht des BGH in seienr Aufhebungsentscheidung macht das Schwurgericht Folgendes geltend:
"Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 20.06.2012 zwar ausgeführt: „Entgegen der Auffassung der Schwurgerichtskammer ergeben die durch sie getroffenen Feststellungen ohne Weiteres die Voraussetzungen einer Körperverletzung mit Todesfolge.“ Zu beachten ist aber, dass sich die Bindungswirkung dieser BGH-Entscheidung gemäß § 358 StPO allein auf die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts bezieht. Nur diesen Sachverhalt konnte der BGH durch die Feststellungen im schriftlichen Urteil des Schwurgerichts II vom 14.06.2011 für seine rechtliche Bewertung berücksichtigen. Der BGH vernimmt nicht selbst Zeugen oder Sachverständige. Wird also in einer neuen Hauptverhandlung am Ende der identische Sachverhalt festgestellt, so hat dessen rechtliche Bewertung durch das Tatgericht unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Entscheidung zu erfolgen."