Frauenquote bei der Insolvenzverwaltung
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Das Amtsgericht Frankfurt/Oder hat in dem ausführlich begründeten Beschluss vom 23.10.2013 – 3 IN 385/13 aus dem Verfassungsrecht und dem AGG die Verpflichtung der Insolvenzgerichte abgeleitet, auf eine stärkere Beteiligung von Frauen bei der verantwortlichen Leitung von Insolvenzverfahren hinzuwirken. Die Einführung einer sogenannten „Frauenquote“ bei der Vergabe von Aufgaben in der Insolvenzverwaltung könne nach derzeitiger Rechtslage wohl mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung nicht durch die Insolvenzgerichte erfolgen, sondern bedürfte einer entsprechenden Entscheidung des Gesetzgebers, rechtlich zulässig ist es nach dem AG Frankfurt/Order aber bereits nach derzeitiger Rechtslage, unter abgeschwächter Heranziehung der Maßgaben einer sogenannten „weiche“ Frauenquote eine im Vergleich zur bisherigen Praxis höhere Anzahl der Aufträge an Frauen zu vergeben.