BGH zu dem Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten
Gespeichert von Dr. Claus-Henrik Horn am
Der BGH hat den Umfang des Auskunftsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten, den er subsidiär gem. §§ 2325, 2329 BGB in Anspruch nimmt, definiert (Beschl. v. 4.6.2014 – IV ZB 2/14, BeckRS 2014, 12420). Demzufolge hat der Beschenkte Auskunft „nur über die an ihn geflossenen Zuwendungen zu erteilen, bei denen es sich um Schenkungen handelt oder um Veräußerungen, von denen streitig und ungeklärt ist, ob sie eine Schenkung darstellen, sofern sie nur unter Umständen erfolgt sind, die die Annahme nahe legen, es handele sich in Wirklichkeit - wenigstens zum Teil - um eine Schenkung.“ Ein Bestandsverzeichnis mit allen Aktiva und Passiva sei nicht geschuldet. Die Vorinstanz hatte den Beschenkten u.a. dazu verurteilt, von einem gewissen Zweitraum auch alle Verbindlichkeiten mitzuteilen.
Der BGH ging bei dieser zu weitreichenden Verurteilung aus, dass der Beschenkte nicht mit einem Aufwand von bis zu 300 € (vom Berufungsgericht festgesetzter Streitwert für das Berufungsverfahren) in der Lage zur Auskunftserteilung ist. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes sei das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Deswegen hat der BGH die Sache an das OLG Celle zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.