Wer zu früh kommt, den bestraft das Leben auch manchmal
Gespeichert von Hans-Otto Burschel am
Mit Entscheidung vom 21.07.2010 hatte das BVerfG bekanntlich die alte Regelung zum gemeinsamen Sorgerecht nicht verheirateter Eltern als verfassungswidrig erklärt.
In der Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung im Mai 2013 hatte das Familiengericht den Eltern nach der Entscheidung des BVerfG auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht.
In dieser Übergangszeit hatte der Vater einen Antrag auf Übertragung der Mitsorge gestellt. Das AG lehnte dies mit Beschluss vom 27.12.2010 ab. In der Entscheidung heißt es:
Die persönliche Auseinandersetzung zwischen den Kindeseltern ist von einer starken Aggression geprägt. Unter diesen Umständen ist aber eine sachliche Kommunikation zwischen den Kindeseltern nicht möglich. Die Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge würde daher zu einem Mehr an Konflikten zwischen den Eltern führen, so dass es dem Kindeswohl am ehesten entspricht, die elterliche Sorge allein bei der Kindesmutter zu belassen.
Einen nach Inkrafttreten der Neuregelung gestellten erneuten Antrag des Vaters hat das AG mit Beschluss vom 12.11.2013 abgewiesen.
Die Beschwerde blieb erfolglos (OLG Frankfurt v. 28.02.2014 - 6 UF 326/13).
Da die Entscheidung vom 27.12.210 vorliegt, sei Ausgangspunkt der Überlegungen § 1696 BGB. Danach kann eine Entscheidung zum Sorge- und Umgangsrecht nur abgeändert werden, wenn
wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist.
Die Gesetzesänderung allein stelle keinen solchen triftigen Grund dar, denn durch die gesetzliche Neuregelung habe sich nichts daran geändert, dass der gemeinsamen elterlichen Sorge kein Vorrang vor der Alleinsorge eines Elternteils eingeräumt wird
Ansonsten habe sich an der Kommunikationsstörung der Eltern nichts geändert.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers erfordere die Ausübung der gemeinsamen Verantwortung für ein Kind ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern. Fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl zuwiderlaufen. Dies gilt insbesondere, wenn die Eltern ihren Konflikt auf dem Rücken des Kindes austragen, wodurch das Kind in seiner Beziehungsfähigkeit beeinträchtigt und in seiner Entwicklung gefährdet werden kann