Biss ins Krabbenbrötchen
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Nicht erst seit "Emmely" beschäftigen sich die Arbeitsgerichte mit Kündigungen wegen Bagatelldelikten. Wir erinnern uns: Schon 1984 hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob der Verzehr eines Stückes Bienenstich (BAG 17.5.1984 NZA 1985, 91) oder von drei Kiwi-Früchten (BAG 20.9.1984 NZA 1985, 286) die Kündigung rechtfertigt. Der Appetit der Mitarbeiter ist offenbar auch 30 Jahre später nicht kleiner geworden:
Die Klägerin ist in der Feinkostabteilung von Karstadt in Hamburg beschäftigt. Im August 2013 überkam sie der Hunger. In München hätte sie vermutlich in eine Brezel gebissen, in Hamburg war es ortsangemessen ein halbes mit Nordseekrabbensalat belegtes Brötchen. Leider hatte sie es vorher nicht bezahlt, und gesehen wurde sie von ihrem Vorgesetzten auch noch. Der schickte ihr wenige Tage die Kündigung, zunächst fristlos, kurz darauf hilfsweise auch fristgerecht.
Ihre Kündigungsschutzklage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Das LAG Hamburg betont: Nicht jeder durch einen Arbeitnehmer verursachte Vermögensschaden darf zu einer Kündigung wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses führen. Bei Bagatelldelikten - wie hier - muss zuvor abgemahnt werden. Daran fehlte es. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Krise von Karstadt hat wohl andere Ursachen.
LAG Hamburg, Urt. vom 30.07.2014 - 5 Sa 22/14, Presseberichte hier