Geschäftsgebühr trotz Honorarvereinbarung, kann das sein?
Gespeichert von Dr. Hans-Jochem Mayer am
Sehr großzügig ging der BGH im Beschluss vom 16.10.2014 – III ZB 13/14 - mit der erforderlichen anwaltlichen Genauigkeit bei der Benutzung gebührenrechtlicher Begriffe um. So ließ er in seiner Entscheidung den Einwand einer Partei im Kostenfestsetzungsverfahren, als es um die Anrechnung der anteiligen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr ging, gelten, vorgerichtlich habe eine Honorarvereinbarung bestanden, obwohl die Partei im Klageverfahren selbst mehrfach von Geschäftsgebühr gesprochen hatte. Im gerichtlich festgestellten Vergleich war aber lediglich noch von vorprozessualen Anwaltskosten die Rede. Als Fazit bleibt, dass alle Beteiligten auf eine präzise Bezeichnung der Kostenpositionen in einem Vergleich achten sollten. Großzügig ist auch die Argumentation des BGH, die Geltendmachung einer Geschäftsgebühr als Verzugsschaden besage nicht zwangsläufig, dass keine außergerichtliche Honorarvereinbarung getroffen worden sei; denn eine Partei habe, weil sie von der Gegenseite nur eine Geschäftsgebühr ersetzt verlangen könne, keinen Anlass, eine Honorarvereinbarung vorzeitig offenzulegen. Ich frage mich an dieser Stelle, wieso eigentlich nicht. Was spricht denn dagegen vorzutragen, dass man mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung geschlossen habe und dass dessen Kosten allerdings als Verzugsschaden nur in Höhe einer Geschäftsgebühr verlangt werden.