Straßenbauer-Azubi pflastert Hakenkreuz - und verliert seinen Ausbildungsplatz
Gespeichert von Prof. Dr. Markus Stoffels am
Der Fall hatte im Herbst 2014 bundesweit für Aufsehen gesorgt. Im frisch verlegten Pflaster der Fußgängerzone von Goslar prangte ein Hakenkreuz. Zwei Bauarbeiter sollen das verbotene NS-Symbol in der zum Unesco-Weltkulturerbe ernannten Altstadt verlegt haben. Das führte nach einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung nunmehr für einen der als Täter identifizierten Männer zum Verlust seines Ausbildungsplatzes. Der Kläger, der seit dem 1. August 2012 im Betrieb der Beklagten zum Straßenbauer ausgebildet wurde, wehrte sich in diesem Verfahren gegen zwei außerordentliche Kündigungen vom 7. Januar 2015 seines Ausbildungsverhältnisses. Die Beklagte warf dem Kläger vor, am 17. September und in der Nacht vom 19. auf den 20. September 2014 in zwei Fällen anlässlich von Pflasterarbeiten in Goslar mittels roter Pflastersteine ein Hakenkreuz gepflastert und gegenüber der Polizei den Diebstahl seines Werkzeugs vorgetäuscht zu haben, um von seiner Tatbeteiligung abzulenken. Nachdem die Beklagte davon Kenntnis erlangte, dass gegen den Kläger zwei Strafbefehle erlassen worden waren, kündigte sie das Ausbildungsverhältnis außerordentlich fristlos wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung von Straftaten. Der Kläger ist zwischenzeitlich wegen Verstoßes gegen § 86a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) bzw. § 145d StGB (Vortäuschen einer Straftat) vom Amtsgericht Goslar zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Arbeitsgericht hatte der Kündigungsschutzklage (erstaunlicherweise) stattgegeben, woraufhin das Ausbildungsunternehmen in die Berufung ging. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor der 1. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (1 Sa 575/15) in aller Form bei der Beklagten und ihrem Geschäftsführer für die strafbaren Handlungen und den dadurch verursachten erheblichen (Ruf)Schaden entschuldigt. Der Geschäftsführer der Beklagten hat diese Entschuldigung angenommen. Die Parteien haben das Ausbildungsverhältnis sodann im Wege eines Vergleichs einvernehmlich zum Kündigungstermin beendet.