Ende der Elternzeit bei Tod des Kindes
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Der Verlust des eigenen Kindes ist für die Eltern gewiss ein traumatisches Erlebnis. Das gilt umso mehr, wenn das Kind noch sehr jung ist, ein Elternteil sich sogar noch in Elternzeit befindet. § 16 Abs. 4 BEEG bestimmt in diesen Fällen: "Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes." Sie endet - wie das Wort "spätestens" verdeutlicht - (nur dann) früher, wenn sie auch beim Überleben des Kindes früher als drei Wochen nach dem Todestag geendet hätte. Aufgrund dieser Bestimmung hat das ArbG Bonn der Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin stattgegeben.
Die Klägerin war seit dem 2.5.2013 bei der Beklagten beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes am 14.9.2015 befand sie sich in in Elternzeit. Das Kind verstarb am 22.8.2016. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.8.2016, der Klägerin zugegangen am 30.8.2016, fristgerecht zum 30.9.2016. Zur Überzeugung des ArbG Bonn ist die Kündigung schon deshalb unwirksam, weil die Arbeitgeberin die nach § 18 BEEG erforderliche Zustimmung der Bezirksregierung nicht eingeholt hatte. Diese wäre aber erforderlich gewesen, weil sich die Klägerin bei Zugang der Kündigung am 30.8.2016 noch in Elternzeit befand. Ihr Kind war zu diesem Zeitpunkt erst neun Tage tot.
Die Elternzeit endet gemäß § 16 Abs. 4 BEEG spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes. § 16 Abs. 4 BEEG kann entgegen seines Wortlauts nicht so ausgelegt werden, dass die Elternzeit unmittelbar mit dem Tod des Kindes endet (a.A. ErfK/Gallner § 16 BEEG Rn. 10).
ArbG Bonn, Urt. vom 15.12.2016 - 3 Ca 1935/16, BeckRS 2016, 113917