Messgerät mit Konformitätserklärung : Standardisiertes Messverfahren
Gespeichert von Carsten Krumm am
Das OLG Karlsruhe hatte sich mit einem im Beschluss leider nicht konkret erwähnten Messverfahren zu befassen. Jedenfalls gab es für das Gerät eine Konformitätserklärung...und die reicht dem OLG für die Feststellbarkeit eines standardisierten Messverfahrens:
1. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 08.02.2019 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Gründe:
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Zur Begründung nimmt der Senat auf die - auch unter Berücksichtigung der dazu abgegebenen Gegenerklärung - zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe in ihrer Antragsschrift vom 28.05.2019 Bezug.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach gefestigter, vom Senat geteilter obergerichtlicher Rechtsprechung die Zulassung bzw. Erteilung einer Konformitätserklärung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt die Einstufung eines Messgerätes als standardisiertes Messverfahren rechtfertigt (OLG Karlsruhe - Senat - ZfS 2017, 532 m.w.N.), so dass sich der Tatrichter, nachdem er sich von dem vorschriftsgemäßen Einsatz des Geräts überzeugt hat, im Urteil auf die Wiedergabe des verwendeten Gerätes, des Messergebnisses und des Toleranzabzugs beschränken kann (BGHSt 39, 291; 43, 277), und dem nicht entgegensteht, dass die Bildung des konkreten Messergebnisses im Nachhinein nicht im Einzelnen nachvollzogen werden kann (OLG Karlsruhe - Senat - a.a.O m.w.N.). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes vom 5.7.2019 (Lv 7/17) fest. Soweit dabei in der fehlenden Speicherung der Rohmessdaten eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren mit der Folge eines Verwertungsverbots angenommen wurde, kann dies dem Antrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Verwertbarkeit von Beweisergebnissen eine Frage des prozessualen Rechts ist, die durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG der Nachprüfung durch den Senat entzogen ist. Zudem bedarf die Behauptung der Verletzung formellen Rechts einer Verfahrensrüge, die - soweit es um die vom Verfassungsgerichtshof des Saarlandes aufgegriffene Frage geht - innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht erhoben wurde.
Dass einschlägige Vorverstöße in aller Regel eine - vorliegend im Hinblick auf die Vielzahl vorheriger Geschwindigkeitsüberschreitungen äußerst maßvoll ausgefallene - Erhöhung des Regelbußgeldes rechtfertigen, weil der Betroffene mit der neuen Tat die von der Vorahndung ausgehende Warnwirkung ignoriert hat und dies den Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG), erhöht, entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (Nachweise bei KK-Mitsch, OWiG, 5. Aufl., § 17 Rn. 76 f.).
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
OLG Karlsruhe Beschl. v. 23.7.2019 – 2 Rb 9 Ss 355/19, BeckRS 2019, 16822