LAG Hamm: Zeugnis für Sexpartnerin
Gespeichert von Prof. Dr. Christian Rolfs am
Das LAG Hamm hat einen Mann aus Bochum verurteilt, seiner Sexualpartnerin ein wohlwollendes Zeugnis zu erteilen und ihr Urlaubsabgeltung iHv. 320 Euro zu zahlen.
Im Juni 2017 hatten die Parteien einen Arbeitsvertrag geschlossen, nach dessen Inhalt die Klägerin - 35 Jahre alt, Mutter dreier Kinder und SGB II-Leistungsbezieherin - im Haushalt des Beklagten als teilzeitbeschäftigte Hauswirtschafterin mit den Aufgaben Putzen, Wäschewaschen, Bügeln, Einkaufen, Kochen und sonstigen haushaltsüblichen Verrichtungen beschäftigt sein sollte. Dafür sollte ihr ein Arbeitsentgelt iHv. 460 Euro monatlich zustehen. Abweichend von diesem schriftlichen Vertrag hatten die Parteien indes mündlich ein "Sugar-Daddy-Verhältnis" vereinbart: Die Klägerin sollte - was sie bestreitet, zur Überzeugung des Gerichts infolge verschiedener WhatsApp-Nachrichten jedoch vom Beklagten bewiesen wurde - regelmäßig Sex mit ihm haben, ihn auf Kurzurlaube und gelegentlich zu anderen Anlässen begleiten. Zusätzlich zum Arbeitsentgelt stellte er ihr ein Auto (BMW X 1) zur Verfügung und übernahm Bußgelder in Höhe von 1.300 Euro (in nur sieben Monaten - aber das gehört eher in den Blog von Herrn Krumm). Im Januar 2018 kündigte der Beklagte die "Beziehung" fristgerecht zum 28.2.2018. Die Klägerin habe ihre Arbeitsleistung nur mangelhaft erbracht. Es sei lediglich zu zwei bis drei sexuellen Handlungen pro Monat und nicht - wie vereinbart - pro Woche gekommen.
Die Klägerin begehrt Annahmeverzugslohn, Urlaubsabgeltung und ein wohlwollendes Zeugnis. Ihre Klage hatte, abgesehen von einem Teil des Annahmeverzugs, vor dem ArbG Bochum Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das LAG Hamm den Anspruch auf Annahmeverzugslohn in Gänze abgewiesen. Urlaubsabgeltung und ein wohlwollendes Zeugnis müsse der Beklagte jedoch leisten. Das Vertragsverhältnis sei nicht sittenwidrig (§ 138 BGB) gewesen.
Abgesehen vom wirklich lesenswerten Tatbestand einschließlich des WhatsApp-Chatverlaufs ("I make give you sex of dream aber das is toya") stellt sich die Frage, ob der Antrag der Klägerin, ihr ein "wohlwollendes Zeugnis" zu erteilen, nicht mangels Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig gewesen ist (vgl. Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, § 147 Rn. 32 f.).
Über den Fall berichtet ausführlich LegalTribuneOnline.
LAG Hamm, Urt. vom 6.6.2019 - 17 Sa 46/16, hier auf den Seiten der Justiz NRW