Ist die Bundeskanzlerin käuflich?
Gespeichert von Joachim Kretschmer am
Diese Frage wurde vorgestern auf der Bundespressekonferenz gestellt. Peinlich, dass es zu solch einer Frage kommt, aber selber schuld.
In der Diskussion steht eine Spende in Höhe von 690000 EUR von der BMW-Eigentümerfamilie Quandt an die CDU. Zugesagt vor der Wahl, wurde sie nach der Wahl geleistet. Auffällig daran, dass in der Zwischenzeit die Bundesregierung in Brüssel die Senkung der Abgasnormen für Autos blockiert hat. Das nutzt der Autoindustrie, das nutzt BWM.
Parteispenden sind zum einen Ausdruck staatsbürgerlichen Verhaltens und sie sind politisch und gesellschaftlich erwünscht. Das PartG stellt Regeln auf. Nach § 25 II nr. 7 sind Spenden verboten, die der Partei erkennbar in Erwartung oder als Gegenleistung eines bestimmten wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gewährt werden. Damit stehen Parteispenden auf der umstrittenen Grenze zur strafbaren Korruption. Gewiss ist zu unterscheiden zwischen dem Parteispender und der Partei und dagegen das Verhältnis von Amtsträger und Vorteilsgeber. Aber stellen wir uns vor, die Vorsitzende eines sportvereins weiß um die wiederholten und steten hohen Spenden zugunsten ihres Vereins, und da sie auch im Bauamt sitzt, genehmigt sie ein großes Bauvorhaben eines Unternehmens, das diese Spenden über viele Jahre hinweg an den Verein geleistet hat.
Blicken wir auf § 331 StGB. Ein Vorteil für einen Dritten, den Verein, die Partei genügt. Und es tut auch nichts zur Sache, dass die Dienstausübung vollkommen rechtmäßig war - das Bauvorhaben, die politische Entscheidung. Jeder Anschein der Käuflichkeit muss vermieden werden! Und vor allem hat der Gesetzgeber ganz bewusst den weiten Begriff der Dienstausübung gewählt. Die erforderliche Unrechtsvereinbarung muss sich eben nicht mehr auf eine konkrete Diensthandlung beziehen, sondern es reicht das, was man Landschaftspflege" oder "Anfüttern" nennt. Natürlich ist die erforderliche Unrechtsvereinbarung wie stets schwer nachzuweisen, vor allem wenn es um politische Entscheidungen geht. Nach dem PartG ist es eben - noch - erlaubt. Spenden zu leisten, um die allgemeine Richtung einer politischen Partei zu unterstützen und die Fortsetzung einer aktuellen Politik zu unterstützen. Aber wenn ein Zusammenhang mit konkreten Entscheidungsprozessen besteht, die einen konkreten wirtschaftlichen Vorteil für den Spender mit sich bringen, kann der böse Anschein entstehen, der zu einer Vorteilsannahme führen kann.
Man ist eben nicht nur Vorsitzende oder Vorsitzender eines Vereins oder einer Partei oder nur Mitglied der Bundesregierung, das nach § 1 BMinG in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund steht, man ist beides in einer Person. Und damit einhergeht, dass man ein Verhalten vermeiden sollte und muss, dass zu solchen Fragen Anlass gibt.
Rechtsanwalt und Privatdozent Joachim Kretschmer, Berlin/Bremen