Veröffentlicht am 20.07.2011 von Dr. Ulrike UngerBild von UlrikeUnger

Die Kündigung eines Arbeitsvertrags bedarf gemäß §§ 623, 126 Abs. 1 BGB der Schriftform, also auch der eigenhändigen Namensunterschrift des Kündigenden. Ohne Unterschrift ist die Kündigung ... Weiterlesen

Rechtsgebiete: 
SchriftformUnterschriftUnwirksamkeit KündigungCompliance
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