OVG Lüneburg: Hohe Anforderungen an AVS

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 20.12.2007

 

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat in einem Beschluss vom 6.12.2007 (Az.: 10 ME 241/07) u.a. zu den Anforderungen an Altersverifikationssysteme (AVS) bei pornografischen Internetinhalten nach § 4 Abs. 2 S. 2 JMStV Stellung genommen. Dabei bestätigt das Gericht weitgehend die von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in ständiger Spruchpraxis festgelegten Eckpunkte.

Die Sicherstellung des ausschließlichen Erwachsenenzugangs im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 JMStV erfordere nach Ansicht des OVG Lüneburg eine effektive Barriere zwischen dem pornografischen Inhalt und dem Minderjährigen, die er überwinden muss, um die pornografische Darstellung wahrnehmen zu können. Hierzu müsse im Wege einer zuverlässigen Alterskontrolle gewährleistet sein, dass nur Erwachsene Zugang zum pornografischen Angebot erlangen.

Für eine zuverlässige Volljährigkeitskontrolle genüge nicht allein die Erklärung des Interessenten, er sei volljährig; dies gelte auch für den Fall, dass zum Beleg der Volljährigkeit Ablichtungen von Dokumenten, aus denen sich Name und Alter ergeben, vorgelegt werden. Eine zuverlässige Alterskontrolle sei anzunehmen, wenn vor Eröffnung des Zugangs zu Angeboten der beschriebenen Art ein persönlicher Kontakt mit dem späteren Kunden stattfindet und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbildern versehener Dokumente und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten - etwa die Ausweisnummer - vorgenommen wird.

Damit schließt sich das Gericht der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur an, die Low-Level-Systeme wie zum Beispiel die Püfung nutzerseitig (anonym) einzugebender Personalausweisnummern als unzureichend ablehnt. Der Beschluss des OVG Lüneburg nahm bereits Bezug auf die Pressemitteilung der wettbewerbsrechtlichen Entscheidung des BGH vom 18.10.2007 - Az: I ZR 102/05 (ueber18.de), siehe becklink 243885, deren Begründung indes bislang nicht vorliegt.

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