OLG Frankfurt a.M. - Keine Haftung des Access-Providers für fremde Inhalte (Az. 6 W 10/08)

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 25.01.2008

Ich stelle eine neue Entscheidung vom 22.1.2008 des OLG Frankfurt zu Diskussion, dass ein Internet-Provider für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich ist.

Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten "google.de" und "google.com" zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hatte die einstweilige Verfügung zurückgewiesen. Zu Recht, wie jetzt der 6. Zivilsenat des Oberlandesgericht feststellte. Es könne dahinstehen, ob das Verhalten des Providers wettbewerbswidrig sei. Auch wenn man dies annehme, scheitere der geltend gemachte Anspruch jedenfalls daran, dass der Provider als bloßer Vermittler des Zugangs zum Internet nicht für Wettbewerbsverstöße verantwortlich sei, die auf den über Google zu erreichenden Seiten begangen würden.

Eine Haftung komme auch nicht nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen für die Verkehrspflichten des Betreibers einer Internet-Auktionsplattform in Betracht (BGH Urteil vom 12.7.2007, I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Schriften bei eBay). Der Betreiber der Plattform schaffe seinen Kunden erst die Möglichkeit zur Begehung von Wettbewerbsverstößen, er eröffne also eine Gefahrenquelle, für die er grundsätzlich verantwortlich sei.

Urteilstext: http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/4dd04a17de79c763c1257249004a7703/ed4e84c2f8ba8280c12573d900361a06?OpenDocument

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