Werbebanner auf jugendschutzwidrigen Websites - wettbewerbswidrig

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 08.02.2008
Rechtsgebiete: Jugendschutzrecht|2662 Aufrufe

In einem aktuellen Urteil vom 02.01.2008 geht das LG Frankfurt a.M. davon aus, dass die Schaltung von Werbung mittels eines Werbebanners auf einer Website, auf der nahezu ausschließlich jugendgefährdende Medien sowie Raubkopien zum Download angeboten werden, eine wettbewerbsrechtliche Störerhaftung nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 24 Abs. 3, 27 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG und § 1004 BGB begründen kann. In dem entscheidungsgegenständlichen Fall hatte ein Access-Provider einen Werbebanner für eine angebotene DSL-Flatrate auf einer illegalen Tauschbörse geschaltet, auf der nahezu ausschließlich Raubkopien und jugendgefährdende Medien zum Download angeboten wurden.

Die 8. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt a.M. sah ihre Zuständigkeit gegeben, da insbesondere keine Urheberrechtsstreitsache nach § 104 UrhG vorgelegen habe. Unter Berufung auf die Grundsätze der Störerhaftung sah das Gericht als erheblich an, dass der Access-Provider das illegale Internetangebot für eigene Werbezwecke „ausnutzte". Dem beklagten Access-Provider habe nach Abmahnung eine Prüfungspflicht oblegen, der er nicht nachgekommen sei.

Kann aus der Entscheidung gefolgert werden, dass die „Ausnutzung" eines jugendschutzwidrigen Internetangebotes zu eigenen (kommerziellen) Zwecken stets unter den Voraussetzungen des UWG als wettbewerbswidrig anzusehen ist?

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen