Änderung des Jugendschutzgesetzes - Vorschläge der Bundesrats-Ausschüsse

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 12.02.2008
Rechtsgebiete: JugendschutzrechtUrheber- und Medienrecht|3481 Aufrufe

Mehrere Ausschüsse des Bundesrates haben zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Jugendschutzgesetzes im Hinblick auf die 841. BR-Sitzung am 15.02.2008 Stellung genommen.

In der Stellungnahme wird unter anderem für eine Klarstellung plädiert, dass auch der Versandhandel mit Tabakwaren unter das Abgabeverbot nach § 10 JuSchG fällt. Auf eine entsprechende Klarstellung für den Versandhandel mit Alkohol wird hingegen nicht hingewiesen. Die vorgeschlagene Versandhandelsregelung erfolgt offenbar in Reaktion auf die jüngst ergangene liberale Entscheidung des LG Koblenz (MMR 2007, 725). Warum dann nicht auch eine Klarstellung für den Versand von Alkohol? Was gilt bei Versandhandel mit FSK/USK-16-Inhalten? Was ist auch mit dem Teilnahmeverbot Minderjähriger bei Gewinnspielen nach § 6 Abs. 2 JuSchG; gilt es auch für Rundfunk und Internet? Wären hier Einwendungen des Bundesrates aus „Klarstellungsgründen" nicht ebenfalls angebracht?

Weiterhin wird von den BR-Ausschüssen das gesetzgeberische Ziel der Eindämmung extremer Gewaltdarstellungen zwar begrüßt. Die Regelung eines eigenständigen Verbots von „besonders realistischen, grausamen und reißerischen Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt, die das Geschehen beherrschen" in § 15 Abs. 2 Nr. 3a JuSchG wird jedoch als sehr weitgehend und unbestimmt kritisiert. Vor diesem Hintergrund wird die Prüfung angeregt, ob demgegenüber nicht auch die bloße konkretisierende Regelung von Indizierungskriterien in § 18 Abs. 1 JuSchG ausreichend sein könne. Ist allerdings die geplante Erweiterung der Indizierungskriterien um Medien, in denen "Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird", nicht in ähnlichem Maße unbestimmt wie die vom BR-Ausschuss kritisierte Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 3a JuSchG-E?

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