Kein ruhiger Schlaf bei Lastschrifteinzug

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.03.2008

Vor allem große Wohnungsunternehmen ziehen die Miete über das sog. Lastschrifteinzugsverfahren von einem Konto des Mieters ein. Damit kann der Gläubiger (Vermieter) zum vorgesehenen Zahlungstermin unmittelbar auf das Konto des Schuldners (Mieter) zugreifen und eine Zahlung an sich (z.B. Miete) bewirken. Nach den AGB’s der Banken kann der Mieter noch mindestens sechs Wochen später die Belastung rückgängig machen (richtigerweise sogar noch länger, nach sechs Wochen ändert sich allein die Risikoverteilung zwischen der Bank des Mieters und des Vermieters).

Aus dieser Rechtslage hat sich in der Praxis der Insolvenzverwalter ein beliebtes Mittel zur Auffüllung der Insolvenzmasse ergeben: nach ihrer Bestellung widerrufen sie zuerst die Lastschrifteinzugserlaubnis und lassen dann zumindest die Mieten, die in den letzten sechs Wochen gezahlt wurden, zurückbuchen. Damit können im Regelfall bis zu drei Mieten rückgängig gemacht werden.

Dilemma für den Vermieter: es entsteht rückwirkend ein unvorhersehbarer Mietrückstand, der nur als einfache Insolvenzforderung zur Tabelle angemeldet werden kann. Auch wenn dadurch der Rückstand zwei Monatsmieten übersteigt, kann damit eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht begründet werden. Denn nach § 112 InsO kann eine Kündigung nicht auf Zahlungsrückstände gestützt werden, die in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten sind. Der Vermieter muss also warten, bis der (vorläufige) Insolventverwalter selbst einen(ausreichenden) Zahlungsrückstand herbeiführt.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

5 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Lastschrifteinzug ist zwar für die Anbieter i.d.R. der bequemste Weg, eingehende Zahlungen zu verwalten aber hierdurch eben auch äußerst unsicher. Das Bewusstsein in der Praxis besteht hierfür fast überhaupt nicht.

0

Auch die fristgerechte Kündigung wegen Mietrückständen ist durch § 112 InsO ausgeschlossen, soweitdie Rückstände vor der Stellung des Insolvenzantrags entstanden sind.

0

Kommentar hinzufügen