Geplante Erhöhung der Geldstrafe für Reiche - ein Systembruch?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 07.03.2008

Geldstrafe droht das Strafrecht grundsätzlich nur wahlweise neben der Freiheitsstrafe an (Ausnahmevorbehalt in Art. 10 Abs. 2 EGStGB). Zudem verdrängt sie die kurzfristige Freiheitsstrafe gemäß § 47 StGB. Das Tagessatzsystem unterteilt die Bemessung der Geldstrafe in zwei Akte: die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach der Schwere der Tat und der Schuld des Täters, vgl. § 40 Abs. 1  Satz 1 StGB. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters, vgl. § 40 Abs. 2 StGB. Bisher können mindestens fünf und, wenn  das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens 360 volle Tagessätze verhängt werden, § 40 Abs. 1 Satz 2 StGB; bei Tatmehrheit dürfen 720 Tagessätze nicht überschritten werden, § 54 Abs. 2 StGB.  Der Tagessatz liegt derzeit bei mindestens einem und höchstens 5.000 €, § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB.

Nach den Plänen der Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) sollen Täter, deren tägliches Nettoeinkommen die 5.000 € Grenze übersteigt,  entsprechend der Tagessatzidee künftig zu Geldstrafen verurteilt werden können,  die ihrem Einkommen entsprechen. Im Gespräch sind Tagessätze von bis zu 15.000 oder 20.000 €, möglich sei auch der völlige Verzicht auf eine Obergrenze.

Für die Neuregelung spricht  das Prinzip der Belastungsgleichheit, dagegen könnte jedoch sprechen, dass ein Systembruch erfolgt, weil die Verhängung von Bewährungsstrafen weiter entwertet werden würde, wie etwa die Aachener Steuerexpertin Kirsten Bäumel meint.

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