Überbaurente als Modernisierungskosten

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 11.03.2008

Auf dem Deutschen Mietgerichtstag am 7./8.3.2008 in Dortmund wurde über die Auswirkungen der geänderten EnEV unter mietrechtlichen Bezügen diskutiert. Im Mittelpunkt standen § 536 BGB bei Nichteinhaltung der Vorgaben sowie die Modernisierungsvorschriften.

Teil der umfassenden Modernisierung zur Einsparung von Energie ist oftmals eine Wärmedämmung, die aus einem regelmäßig ca. 15 cm starken Wandaufbau besteht. Der Eigentümer, der auf die Grundstücksgrenze gebaut hat, stellt mit einer solchen Modernisierung einen Überbau her, und zar bei einer Gebäudebreite von 10 m mindestens 1,5 m², ohne dass die Höhe berücksichtigt ist. Davon betroffen ist an der Straßenfront oftmals das gemeindliche Grundstück, auf dem sich der Gehweg befindet. Wenn den Eigentümer weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen, kann die Gemeinde einen Rückbau nicht verlangen. Stattdessen kann ein Überbaurente genmäß § 912 Abs. 2 BGB geltend gemacht werden (um das ein oder andere Loch im Haushalt der gemeinde zu stopfen).

Die Überbaurente ist wohl kaum eine neue Betriebskostenposition, obwohl sie laufend durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entsteht (§ 556 Abs. 1 BGB). Da Sie aber im Zusammenhang mit der Modernisierung steht, müsste sie im Rahmen des § 559 BGB zu berücksichtiogen sein.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen