Verschärfte Haftung für Aufsichtsräte und Vorstände durch "Euro-Sox"

von Dr. Ulrike Unger, veröffentlicht am 13.03.2008

Mit Umsetzung der sog. EU-Abschlussprüferrichtlinie (bis Juni 2008) durch das BilMoG werden umfangreiche Prüfungspflichten für den Aufsichtsrat festgeschrieben und damit einhergehend insbesondere dem Aufsichtsrat, aber auch den Vorständen, verschärfte Haftungsrisiken aufgebürdet. Eine wesentliche Regelung hierbei ist die Einrichtung eines Prüfungsausschusses.

 Nach § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E kann der Aufsichtsrat einen Prüfungsausschuss einrichten und diesem bestimmte originäre Aufgaben des Aufsichtsrats zur Aufgabenerfüllung übertragen. Genannt wird dann insbesondere auch die Überwachung der Wirksamkeit der internen Risikomangementsysteme. Mit Risikomanagementsystem wird das allgemeine Risikomanagementsystem (also nicht nur auf die Rechnungslegung beschränkt) verstanden. Dabei enthält die Vorschrift keine Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Risikomanagementsystems. Grundsätzlich entscheidet der Vorstand über das "ob" und "wie" der damit verbundenen Funktionen und Prozesse. Nach der Begründung zum Referenten-Entwurf ist "mit der Überwachung der Wirksamkeit eines bestehenden internen Risikomanagementsystems, immer auch die Aufgabe verbunden, zu eruieren, ob Ergänzungen, Erweiterungen oder Verbesserungen erforderlich sind. Fehlt es gänzlich an einem Risikomanagementsystem, ist zu prüfen, ob die Einrichtung notwendig ist. Im Hinblick auf die sorgfältige Wahrnehmung der Überwachungstätigkeit liegt es im Interesse des Aufsichtsrats, den Vorstand zu veranlassen, stringente Kontrollsysteme und Informationsabläufe zu installieren, um mögliche Defizite im internen Risikomanagementsystem zu minimieren und somit eigene Sorgfaltspflichtverletzungen auszuschließen."

Sind wir damit auf dem Weg zu einem "Euro-Sox"?

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