OLG Hamm: Namensnennungsrecht bei Programmierern
von , veröffentlicht am 18.03.2008Das OLG Hamm hat als erstes deutsches Gericht ein urheberrechtliches begründetes Namensnennungsrecht für Programmierer angenommen (Urteil vom 7. August 2007 - 4 U 14/07). Nach dem bislang erstaunlicherweise unveröffentlichten Urteil hat die umfassende und ausschließliche Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnis es nicht auch erlaubt, sich das Urheberpersönlichkeitsrecht anzumaßen und die Hinweise auf die Urheberschaft eines Programmierers wegzulassen, so insbes. den Copyrightvermerk zu ändern oder die Software entsprechend zu vertreiben (§ 12 Urhg). Das OLG Hamm hat dann weiter auch die Anforderungen an einen Verzicht auf die Namensnennung präzisiert: Eine Vereinbarung über die Urheberbezeichnung im Rahmen einer Nutzungseinräumung sei zwar zulässig. Indes seien diesbezüglich zum Schutze des Urhebers strenge Anforderungen zu stellen. Dies gelte einerseits für die Feststellung einer – gegebenenfalls auch stillschweigend – erfolgten vertraglichen Einschränkung des Namensnutzungsrechts. Andererseits bedürfe es zur Beurteilung der für den Urheber zumutbaren Resultate einer konkreten Interessenabwägung, bei der etwa die Intensität des Eingriffs, dessen Erforderlichkeit im Hinblick auf die im Rahmen der vertragsgemäßen Ausübung der Verwertung, die Branchenüblichkeit und der Vertrags- bzw. Verwertungszweck zu berücksichtigen sind
Hier rächt sich die Einfügung des Softwareschutzes in das Urheberrecht. Aber wer hüh sagt (voller Urheberrechtsschutz für Software sogar abseits jedweder Originalität, muß auch hott sagen können.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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5 Kommentare
Kommentare als Feed abonnierenDr. Klaus Graf kommentiert am Permanenter Link
Unveröffentlicht ist ja eigentlich falsch, es sei denn man meint, dass es in einer gedruckten Fachzeitschrift veröffentlicht sein muss um als "veröffentlicht" zu gelten. Richtig ist, dass es kostenfrei unter
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2007/4_U_14_07urteil20070807.html
eingesehen werden kann.
Hoeren kommentiert am Permanenter Link
"Unveröffentlicht" bezog sich in der Tat auf Fachzeitschriften Ich wollte nur darauf hinweisen, dass es schade waere, wenn diese Entscheidung nicht in Papier veroeffentlicht würde. Es ist jedenfalls gut, Sie als meinen Blog-"Schatten" schnell präsent zu wissen. Schöne Ostergrüsse Ihr TH
Jens Ferner kommentiert am Permanenter Link
Ein Aspekt den man nicht übersehen sollte: Das Urteil bestätigt damit das Copyleft-Prinzip, mithin einen der wichtigsten Aspekte der GPL.
Zimmer-Helfrich kommentiert am Permanenter Link
Nur schnell zur Info: Entscheidung ist auch schon länger abrufbar unter BeckRS 2007, 17804 und wird demnächst auch noch in der MMR veröffentlicht. Frohe Ostergrüße aus der MMR-Redaktion!
Helge Langhoff kommentiert am Permanenter Link
Ergänzend zum letzten Hinweis: Die Entscheidung ist bereits seit Anfang des Jahres in Papierform veröffentlicht, und zwar in der ZUM-RD 2008, 8 (Heft 1).