Ostern und das Vermieterpfandrecht

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 19.03.2008

Die Ostergeschichte - z.B. nach Johannes, Kap. 20 ff. (www.ostern-mit-dem-osterhasen.de/ostergeschichten/die_ostergeschichte.html) - berichtet von der Verwunderung der Maria Magdalena, als sie am ersten Tag der Woche an das Grab kommt, in dem Jesus vor dem Sabbat beerdigt worden war. Ähnlich geht es Vermietern nicht nur am Sabbat, die ihre Mieter besuchen wollen, um nach der ausgebliebenen Miete zu fragen. Sie finden nicht selten verlassene Wohnungen, in denen Möbel o.ä. zurückgeblieben sind. Wer jetzt zur Selbsthilfe greift, macht sich nicht nur strafbar (z.B. Unterschlagung, Sachbeschädigung), sondern läuft auch Gefahr, Schadensersatz in erheblichem Umfang hervorzurufen. So wurde kürzlich ein Vermieter zum Schadensersatz verurteilt, weil er die als wertlos eingeschätzten in der verlassenen Wohnung zurückgebliebenen Utensilien entsorgt hatte. Dem Mieter, der seinen Auszug einräumte, gelang mit Prozesskostenhilfe der Beweis, dass er ein Bild im Wert von über € 10.000 zurückgelassen hatte.

Viele Vermieter übersehen, dass sie auch bei der sog. Berliner Räumung (BGH, Urt. vom 17.11.2005 - I ZB 45/05) einen Titel benötigen, um den Besitz des Mieters rechtmäßig beenden zu können. Allein die Ausübung des Vermieterpfandrechts ersetzt auch keine Eigentumsübertragung am Inventar. Erst wenn der Gerichtsvollzieher amtlich erklärt, dass der (restliche) Inhalt der Wohnung Gerümpel ist, kann der Vermieter sicher sein, wegen der Entsorgung nicht belangt zu werden. Ansonsten muss auch das gepfändete Hab und Gut versteigert werden.

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