BAG verschärft Transparenzanforderungen an Rückzahlungsvorbehalte

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 23.03.2008

Das BAG verschärft die Anforderungen an arbeitsvertragliche Rückzahlungsvorbehalte im Hinblick auf vom Arbeitgeber übernommene Ausbildungkosten (hierzu I. Schmidt, NZA 2004, 1002). Der 9. Senat (Urteil vom 18.3.2008 - 9 AZR 186/07, Pressemitteilung des BAG Nr. 23/08)) leitet jetzt aus dem Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) ab, daß die Rückzahlungsvereinbarung Angaben enthalten muß, mit welcher Tätigkeit und Vergütung der Arbeitnehmer nach Abschluß der Bildungsmaßnahme eingestellt (bzw. weiterbeschäftigt) werden soll. Das Fehlen solcher Angaben eröffne dem Arbeitgeber ungerechtfertigt weitgehende Entscheidungsspielräume. Deren Auswirkungen seien für den Arbeitnehmer bei Vertragsschluß nicht vorhersehbar. Das Urteil macht die Vertragsgestaltung für den  Arbeitgeber in diesen Fällen zu einem heiklen Unterfangen, da er sich bei Beginn der Maßnahme zur in Aussicht genommenen Verwendung erklären muß, obwohl evtl. die Personalplanung noch nicht abgeschlossen ist. Hier bleiben Fragen offen. So ist nicht klar, wie genau die vom Arbeitgeber erwarteten Angaben sein müssen und ob er von diesen im nachhinein auch noch abweichen darf. Das BAG sollte jedenfalls sorgsam darauf achten, die  Anforderungen des Transparenzgebots  nicht zu überspannen. Eine solche Tendenz war zuletzt in einigen Urteilen zu konstatieren, besonders deutlich in den beiden letzten Urteilen zur Vertragsstrafe (BAG v.  21.4.2005, NZA 2005, 1053  und BAG v. 14.8.2007, NZA 2008, 170).

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