EuGH-GA: Ungleichbehandlung wegen ethnischer Herkunft bei der Einstellung - Schlussanträge

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.04.2008

Gastbeitrag von Prof. Dr. Sudabeh Kamanabrou, Universität Bielefeld:
Ein belgischer Arbeitgeber suchte per Plakat Monteure. Zeitgleich erklärte er öffentlich, keine Marokkaner einstellen zu wollen, weil seine Kunden ausländisches Personal ablehnten. Das von einer belgischen Antidiskriminierungsstelle angerufene Gericht legte dem EuGH mehrer Fragen zur Vorabentscheidung vor. Neben Fragen zur Beweislast und zur Sanktionierung geht es vor allem um die Frage, ob die nicht auf einzelne Bewerber bezogenen Äußerungen gegen Marokkaner eine unmittelbare Diskriminierung darstellen. Während das vorlegende Gericht meinte, dass die Diskriminierung nur hypothetisch sei und nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle, solange der Arbeitgeber noch nicht entsprechend seiner diskriminierenden Äußerungen gehandelt habe, befürwortet Generalanwalt Poiares Maduro das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Bei anderer Auslegung drohe die Wirksamkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Bereich Beschäftigung unterlaufen zu werden. Bemerkenswert ist der Umgang des Generalanwalts mit der Frage, welche Rolle Kundenerwartungen im Antidiskriminierungsrecht spielen. In nur drei Sätzen erklärt er, dass Kundenerwartungen die Anwendbarkeit der Richtlinie nicht beeinflussen. Das sei auch unproblematisch, da das Antidiskriminierungsrecht der Gemeinschaft insoweit für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorge (Schlussanträge vom 12. 3. 2008 in der Rs. C-54/07).

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