Kein Widerspruchsrecht gem. § 613a BGB nach Erlöschen des Arbeitgebers durch gesellschaftsrechtliche Umwandlungen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 07.04.2008

Gastbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Karsten Umnuß, Luther Rechtsanwälte, München:

Das BAG (8 AZR 157/07) hat gegen die Auffassungen der Vorinstanzen entschieden, dass einem Arbeitnehmer entgegen dem Wortlaut des § 613a Abs. 6 BGB kein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Anstellungsverhältnisses zusteht, wenn sein bisheriger Arbeitgeber aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung erlischt. Im entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer bei einer GmbH & Co. KG beschäftigt. Die Gesellschafter der GmbH & Co. KG vereinbarten, dass die Verwaltungs-GmbH als Komplementär austreten und das gesamte Vermögen mit allen Aktiva und Passiva auf die einzige Kommanditisten, die M-GmbH, übertragen werden solle. Die M-GmbH wurde damit gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH & Co. KG, die nach den Vereinbarungen ihrer Gesellschafter erlosch. Die GmbH & Co. KG hatte zuvor alle Arbeitnehmer darauf hingewiesen, dass deren Anstellungsverhältnisse auf die M-GmbH gemäß § 613a BGB übergehen würden. Diesem Übergang könnten sie nach § 613a Abs. 6 BGB schriftlich widersprechen. In diesem Fall würden jedoch die Anstellungsverhältnisse automatisch mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der GmbH & Co. KG enden.

Der klagende Arbeitnehmer widersprach zunächst dem Übergang seines Anstellungsverhältnisses, hielt jedoch später diesen Widerspruch für unwirksam und beantragte die Feststellung des Weiterbestehens eines Anstellungsverhältnisses mit der M-GmbH als Gesamtnachfolgerin.

Die Instanzgerichte hatten die Klage des Arbeitnehmers zunächst abgewiesen. In der Revision führt das BAG aus, dass in einem solchen Fall kein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers nach § 613a Abs. 6 BGB bestehe, da das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber nicht fortgesetzt werden kann, da dieser durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen war.

Bei derartigen Fallgestaltungen hat man bisher in der Literatur angenommen, dass den betroffenen Arbeitnehmern dann, wenn ihr Widerspruch mangels Weiterexistenz des bisherigen Arbeitgebers ins Leere ging, ein außerordentliches Sonderkündigungsrecht aus Anlass des Betriebsübergangs zustand und der Widerspruch entsprechend umzudeuten sei. Dem widersprach das BAG. Der Widerspruch war nach Auffassung des BAG nicht als Kündigung und auch nicht als anderweitige Beendigungserklärung auszulegen.

Für die Praxis stellt sich die Frage, ob bei derartigen gesellschaftsrechtlichen Umgestaltungen und auch bei Verschmelzungen, bei denen ein Rechtsträger untergeht, ein außerordentliches Beendigungsrecht für Arbeitnehmer, die mit einem Übergang ihres Anstellungsverhältnisses nicht einverstanden sind, besteht. Einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB stellt ein derartiger Betriebsübergang sicherlich im Regelfall nicht dar. Dem Mitarbeiter müsste daher im Rahmen der Information über den Betriebsübergang ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt werden. Soweit die Anstellungsverträge der Arbeitnehmer jedoch Schriftformklauseln für Änderungen/Ergänzungen vorsehen, kann sich das praktische Problem einer wirksamen Vereinbarung eines derartigen Sonderkündigungsrechts stellen.

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