Gesetzentwurf zum Verbot von Suizidbeihilfe-Organisationen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.04.2008

Bayern und Baden-Württemberg werden morgen im Rechtsausschuss des Bundesrats einen neuen Straftatbestand vorstellen, mit dem Gründung und Unterstützung von Suizidbeihilfe-Organisationen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden soll. Beide Justizminister betonen, es komme entscheidend darauf an, nicht automatisch alle von einem strafrechtlichen Verbot zu erfassen, die zum Selbstmord entschlossenen Menschen beistehen. Das Verbot solle zielgenau die Errichtung solcher Organisationen verhindern, die geschäftsmäßig Selbsttötungen anbieten. Legitime und notwendige medizinische Sterbebegleitung sollen davon unberührt bleiben.

Der neue Straftatbestand § 217 StGB (Suizidbeihilfe-Organisationen) soll folgenden Wortlaut haben: 

(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zweck oder Tätigkeit darauf gerichtet ist, anderen die Gelegenheit zur Selbsttötung zu gewähren oder zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer an einer Vereinigung der in Abs. 1 bezeichneten Art als Rädelsführer beteiligt ist oder sie als Hintermann unterstützt.

(3) Der Versuch, eine in Abs. 1 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

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Einem Bericht der Tageszeitung «Der Tagesspiegel» vom 29.03.2008 zufolge hat der Gründer der Schweizer Sterbehilfeorganisation «Dignitas», Ludwig Minelli, die Bundesregierung für ihren Umgang mit Sterbewilligen scharf kritisiert. Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) habe «keine Ahnung» vom Suizidgeschehen in der Bundesrepublik. In Deutschland sei keine Freitodbegleitung unter menschenwürdigen Bedingungen möglich. Der Bezug von seiner Ansicht nach human wirkenden Giften sei in Deutschland verboten, das von seiner Organisation genutzte Natriumpentobarbital dürften nur Veterinäre verwenden.

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