Anhebung der Altersgrenzen ab 2012 bei der Vertragsgestaltung schon jetzt beachten

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.04.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtAltersgrenzeVertragsgestaltung2|4637 Aufrufe

Ab dem Jahre 2012 wird die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise vom 65. auf das 67. Lebensjahr angehoben. In diesem Zusammenhang ist zwar mit Wirkung zum 1. 1. 2008 auch die arbeitsrechtliche Regelung in § 41 Satz 2 SGB VI modifiziert worden. Das in der Praxis drängendste Problem löst diese Vorschrift aber nicht: Dass nämlich fast alle Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellen, der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt aber dann noch gar keine (Regel-)Altersrente beanspruchen kann.
Zweifelhaft ist, ob derartige Vereinbarungen dahingehend ausgelegt werden können, dass an die Stelle des „65. Lebensjahres“ jeweils das „Erreichen der Regelaltersgrenze“ tritt. Angesichts des Umstands, dass diese Altersgrenze seit dem Jahre 1916 bei 65 Jahren lag, wird man jedenfalls für vor dem Inkrafttreten des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes abgeschlossene Verträge einen derartigen gemeinsamen Willen der Vertragsparteien annehmen können, der im Vertragstext eben nur unvollständig seinen Ausdruck gefunden hat. Für ab dem 1. 1. 2008 abgeschlossene Verträge dürfte dagegen die Vereinbarung „65. Lebensjahr“ konstitutiv sein. Führt eine Auslegung nicht zum Ziel, kann auch an eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gedacht werden. Nähme man nämlich die „Vollendung des 65. Lebensjahres“ beim Wort, wäre die Vertragsklausel wohl unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer zu einem Zeitpunkt aus dem Arbeitsverhältnis drängte, zu dem er wirtschaftlich noch nicht durch Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert ist.

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2 Kommentare

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Guten Tag,

die Reformen des Rentensystems scheinen außerordentlich große Nachteile für alle Bürger zu bringen. Für detaillierte Informationen empfehle ich einführend Dr. Norbert Blüm in

"Rentenangst" - Teile 1-5:

(...)

Freundliche Grüße,
Georg

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