Arbeitslosengeld: Bezugsdauer für Ältere verlängert

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.04.2008
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtArbeitslosengeldHartz-Reform7|10069 Aufrufe

Ältere Arbeitslose erhalten rückwirkend ab 1.1.2008 für einen längeren Zeitraum als bisher Arbeitslosengeld. Das ergibt sich aus der Neufassung des § 127 SGB III, die jetzt im BGBl. verkündet worden ist. Schon ab dem 50. Lebensjahr besteht der Anspruch nach einer Anwartschaftszeit von 30 Monaten für die Dauer von 15 Monaten; bisher musste der Arbeitnehmer hierfür mindestens 55 Jahre alt sein. Außerdem kann ab dem 58. Lebensjahr das Arbeitslosengeld für bis zu 24 Monate bezogen werden. Damit wird ein (kleiner) Teil der Hartz-Reform teilweise korrigiert, die die Bezugsdauer auch für ältere Arbeitslose auf maximal 18 Monate beschränkt hatte. Eine Wiedereinführung der Erstattungspflicht nach § 147a SGB III (ex § 128 AFG) ist mit dieser Verlängerung der Anspruchsdauer nicht verbunden.

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7 Kommentare

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Ich war 40. Jahre berufstätig , bin im Aug.2007 arbeitslos geworden und habe dann ALGI bis o7.08 bezogen. Ich arbeite nun seit 08.08 wieder.
Wenn ich nun im Okt.08 wieder arbeitslos werde , wie lange bekomme ich dann ALG I . Ich bin 55 Jahre alt.

Vielen Dank

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Sehr geehrter Herr Rasch,

haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich keine Rechtsberatung im Beck-Blog machen darf. Verbindliche Auskünfte kann nur die zuständige Arbeitsagentur erteilen.

Mit freundlichen Grüßen

Rolfs

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Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,
ist es richtig, dass mit den Veränderungen für > 50jährige ab 01.01.08 ebenfalls die Rahmenfrist von 2 auf 3 Jahre verlängert worden ist??

Mit freundlichen Grüßen
Ottmar Passargus

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Sehr geehrter Herr Passargus,

die Rahmenfrist betrug schon vor der Änderung drei Jahre, sie wurde jetzt auf fünf Jahre verlängert. Das ergibt sich aus Folgendem: Nach dem - unveränderten - § 124 Abs. 1 SGB III beträgt die Rahmenfrist zwei Jahre. Die Berechnung der Anspruchsdauer ergibt sich aus § 127, und dessen Abs. 1 Nr. 1 hat die Rahmenfrist bis zum 31.12.2007 "um ein Jahr" (also auf drei) verlängert und verlängert sie seit 1.1.2008 "um drei Jahre" auf nunmehr also fünf.

Mit freundlichen Grüßen
Rolfs

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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in diesem Jahr (Juli) 50 Jahre alt geworden. Nun bin ich seit dem 01.11.08 arbeitslos. Ich war seit Beginn meiner Ausbildung 1973 bis jetzt immer sozialversicherungspflichtig berufstätig gewesen.

Alle Meldungen (mind. 3 Jahre) zur Sozialversicherung liegen der Agentur vor.

Die Agentur für Arbeit hat mir nunmehr mitgeteilt das mein Anspruch auf Arbeitslosengelg max. 15 Monate (450 Kalendertage) sei.

Ist das richtig ?

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Lenza

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Sehr geehrter Herr Lenza,

leider kann eine Rechtsberatung im Blog nicht erfolgen. Bitte haben Sie hierfür Verständnis. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer örtlichen Agentur für Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen
i.A. Melanie Heikel

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Sehr geehrter Herr Lenza,

was bedeutet im SGB III § 143 (2), dass die Rahmenfrist nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreicht, in der die / der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hat??? 

Ist damit gemeint, dass bei einem z.B. 58jährigen Arbeitslosen, welcher bei Beantragung des ALG1-Bezuges in den letzten 30 Monaten 3 Monate zwar auch mal arbeitslos war, aber 12 Monate in diesem Zeitraum versicherungspflichtig tätig, diese Anwartschaft von aktuell 24 Monaten erreicht hat oder durch die "Hineinreichung" der Rahmenfrist des letzten ALG1-Bezuges innerhalb der 30 Monate nicht???

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