Tradition und Untervermietung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 14.04.2008

Der Mieter von Wohnraum hat zwar einen Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung, wenn er ein berechtigtes Interesse reklamieren kann, § 553 BGB. Indessen muss er auch bei Vorliegen der dafür notwendigen Umstände den Vermieter vor der Aufnahme des Dritten in die Mieträume um Erlaubnis fragen (vgl. BGH v. 5.11.2003 – VIII ZR 371/02, WuM 2003, 688). Es ist nach wie vor ungeklärt, welche Angaben der Mieter – ungefragt – zur Person des Untermietinteressenten gegenüber dem Vermieter machen muss, um den Anspruch auf Zustimmung auszulösen.

Unstreitig muss er Name, letzte Anschrift und das Geburtsdatum mitteilen. Denn der Vermieter muss in die Lage versetzt werden, eigene Erkundigungen über die Person des Dritten einzuziehen. Aber muss er daneben nicht auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen legen? Immerhin soll der Vermieter ja auch prüfen können, ob er den Dritten vor dem Hintergrund des § 563 BGB akzeptieren will. Nach dieser Vorschrift tritt ein Mitbewohner, der mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten Haushalt geführt hat, bei dessen Tod in den Mietvertrag ein.

Richtigerweise besteht ein Fragerecht des Vermieters, wenn er über die Mindestangaben hinaus weitere Informationen haben will. Inhaltlich ist dieses Aufklärungsrecht auf Umstände beschränkt, die einen wichtigen Grund bilden können. Der Vermieter darf also nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen fragen, wenn es für ihn aufgrund der besonderen Konstellation von Bedeutung ist (vgl. BGH v. 15.11.2006 – XII ZR 92/04, NZM 2007, 127). Er darf auch z.B. nach Hobbys fragen. Immerhin könnte der Dritte ja in seiner Freizeit musizieren, was zu Störungen des Hausfriedens führen kann.

Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse gibt es natürlich ein Problem, wenn ein Mieter seine/n Lebensgefährtin/en aufnehmen will und eine traditionelle Aufteilung der Lebensgemeinschaft geplant ist, er sich also um den Haushalt kümmert und sie das Geld für den Lebensunterhhalt verdient. Dann kann nur der beruftätige Partner zu dem haushaltsführenden ziehen, weil der andere keine sichere Grundlage im Fall des § 563 BGB aufweisen kann und der Vermieter einen Untermieter, der im Falle des Eintritts in den Mietvertrag die Miete nicht zahlen kann, nicht akzeptieren muss.

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